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   BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 40.90   

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https://dejure.org/1991,10654
BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 40.90 (https://dejure.org/1991,10654)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1991 - 1 B 40.90 (https://dejure.org/1991,10654)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1991 - 1 B 40.90 (https://dejure.org/1991,10654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Prüfungsbefugnis bei Angriff der Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde - Ausländerrechtliche Gleichsetzung der Inanspruchnahme einer von der Gemeinde zugewiesenen Obdachlosenwohnung mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe - Beendigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 40.90
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die - nicht lediglich geringfügige - dauernde Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn nicht etwaigen für einen (weiteren) Aufenthalt des Ausländers sprechenden Belangen aufgrund einer sachgerechten Abwägung Vorrang gebührt (BVerwGE 66, 29; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 33).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 1 C 86.78

    Vereinbarkeit einer Abschiebung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 40.90
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die - nicht lediglich geringfügige - dauernde Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn nicht etwaigen für einen (weiteren) Aufenthalt des Ausländers sprechenden Belangen aufgrund einer sachgerechten Abwägung Vorrang gebührt (BVerwGE 66, 29; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 33).
  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen angefochtenen Bescheiden haben die Kläger erst nach der Geburt des letzten Kindes 1985 ihre bisherige Mietwohnung verloren und danach vor allem wegen ihrer Kinderzahl keine neue Unterkunft gefunden (neben den beiden 1982 und 1985 geborenen gemeinsamen Kindern aus zweiter Ehe hatte der Kläger noch vier Kinder aus erster Ehe, von denen das 1971 geborene damals noch minderjährig war und im Haushalt der Kläger lebte); zum Unterschied zwischen bloßem Wohnungsmangel und dem der Sozialhilfebedürftigkeit gleichstehenden Bedürfnis, den Wohnbedarf finanziell auf Kosten der Allgemeinheit zu decken (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1991 - BVerwG 1 B 40.90 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 42 = InfAuslR 1991, 155).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; nachträgliche weitere Befristung einer

    Unter diesen Umständen ist es im vorliegenden Verfahren als offen anzusehen, ob der Wille beider Ehepartner tatsächlich darauf gerichtet war, als wahren Zweck der Eheschließung lediglich dem Antragsteller -- dem zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen seines damals noch nicht beschiedenen Asylantrags der Aufenthalt weiterhin gestattet war -- einen ihm sonst verschlossenen Aufenthalt zu ermöglichen, über diesen Zweck hinaus aber nichts miteinander zu tun zu haben; dabei ist auch zu beachten, daß die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft in ihrer näheren Ausgestaltung zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehört (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 174, 181; auch Beschl. v. 8.1.1991, InfAuslR 1991, 155).

    Denn es ist der Ausländerbehörde -- ebenso wie der Sichtvermerksbehörde (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 8.1.1991, InfAuslR 1991, 155) -- verwehrt, im Falle einer wirksam zustandegekommenen Ehe nachzuprüfen, ob diese mit Mängeln behaftet ist, die ihrem Zustandekommen entgegengestanden hätten; vielmehr ist allein entscheidend, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen und nicht lediglich eine "Scheinehe" vorliegt.

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